Allgemeine Verkaufsbedingungen der SVT GmbH
I. Allgemeines
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden eine Lieferung vorbehaltlos ausführen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. An Mustern, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen und die ihnen enthaltenen Informationen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in der am Tag der Rechnungsstellung jeweils geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf unser Konto zu leisten, und zwar:
- 1/3 des Kaufpreises als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
- 1/3 des Kaufpreises nach Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes durch den Verkäufer
sowie
- den Restbetrag innerhalb eines Monats nach Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden bzw. im Falle der Entbehrlichkeit der Übergabe innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
4. Das Recht, gegenüber unserem Zahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde darüber hinaus nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch beruht.
III. Lieferzeit und Verzug
1. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, der Kunde die nach Ziffer II. 3 geschuldete Anzahlung in Höhe von 1/3 des Kaufpreises erbracht sowie etwaige ihm obliegende Mitwirkungshandlungen (z.B. Beibringung von behördlichen Genehmigungen) vorgenommen hat.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferzeit an den Kunden abgesendet worden ist. Der Absendung des Liefergegenstandes steht die Mitteilung der Versandbereitschaft gleich, wenn der Kunde uns gegenüber erklärt, dass er den Liefergegenstand erst zu einem späteren Termin abnehmen will. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen bei Selbstbelieferungen teilen wir dem Kunden so bald wie möglich mit.
3. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, in dem uns die Lieferung infolge höherer Gewalt, rechtmäßiger Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, nicht möglich ist. Wir teilen dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände so bald wie möglich mit.
4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder kommt er schuldhaft ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht nach, so sind wir berechtigt, die uns durch das erfolglose Angebot sowie die Aufbewahrung und Erhaltung des bestellten Gegenstandes entstandenen Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
IV. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Versendung des Liefergegenstandes bzw. in dem Fall, dass der Kunde uns gegenüber erklärt, dass er den Liefergegenstand erst zu einem späteren Termin abnehmen will, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr spätestens zu diesem Zeitpunkt auf ihn über. Soweit eine Abnahme des Liefergegenstandes erforderlich ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel des Liefergegenstandes nicht berechtigt. Entsprechendes gilt für Teillieferungen, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir den Liefergegenstand durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
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